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Anlage 3.4

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag

für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in digitalen Telekommunikationsnetzen, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in digitalen Mobilfunknetzen vom 13.06.1994 KOM (94) 128 endg. COD 288

A. Allgemeine Anmerkungen

Die Datenschutzbeauftragten in der Europäischen Union haben in ihrer gemeinsamen Erklärung, die am 25./26.05.1994 in Madrid angenommen wurde, betont, daß eine Notwendigkeit für die Schaffung spezifischer Datenschutzregelungen im Bereich der Telekommunikation besteht, in dem gegenwärtig zahlreiche Dienste und transeuropäische Netze eingeführt werden. Der geänderte Vorschlag für eine ISDNRichtlinie ist ein bedeutender Schritt in diese Richtung. Wie in Madrid dargelegt wurde, müssen andere Gesetzgebungsvorhaben in diesem Bereich mit der ISDNRichtlinie harmonisiert werden.

B. Einzelne Anmerkungen

1. Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Der Begriff "Telekommunikationsdienste" sollte definiert werden. Dieser Begriff wird in Art. 3 benutzt, um den Anwendungsbereich der Richtlinie festzulegen. Während der Begriff "öffentlicher Telekommunikationsdienst" in Art. 2 Nr. 6 definiert ist, wird in Art. 3 Nr. 2 der Begriff "andere Telekommunikationsdienste, die über das öffentliche Telekommunikationsnetz angeboten werden", benutzt. Beide Regelungen sollten klargestellt werden, indem in Art. 2 eine Definition für "Telekommunikationsdienste"

aufgenommen wird.

Art. 2 Nr. 1 und 6 des geänderten Vorschlags beziehen sich auf Telekommunikationsorganisationen und öffentliche Telekommunikationsdienste in nicht liberalisierten Märkten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in manchen Mitgliedstaaten die Liberalisierung von Diensten und Netzen unter Umständen schon vor 1998 stattfinden wird, schlagen die europäischen Datenschutzbeauftragten eine flexiblere Formulierung für diese Regelung vor. Wenn die Worte "oder die Europäische Union/Europäische Gemeinschaft" nach den Worten "Mitgliedstaat" und "Mitgliedstaaten" eingefügt würden, wäre die Richtlinie in zukünftig liberalisierten Märkten mit unionsweiten Lizensierungsverfahren anwendbar.

Seitenanfang Die Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen in Art. 2 Nr. 2 verstehen die Datenschutzbeauftragten in der Europäischen Union so, daß nur Rundfunk im klassischen Sinne aus dem Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags ausgenommen werden soll. Im Gegensatz dazu sollten interaktive Dienste, die über ein öffentliches Telekommunikationsnetz erbracht und Telefondienste, die von Kabelfernsehunternehmen angeboten werden, von der Richtlinie erfaßt werden. Sollte es diesbezüglich irgendwelche Zweife geben, so sollte der Text entsprechend geändert werden.

Es wird allgemein notwendig sein, auf der europäischen Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten von Radio und Fernsehkonsumenten zu schützen, sobald es möglich wird, sie z.B. im Falle von "Video on demand" zu identifizieren und elektronische Profile ihres Verhaltens zu erstellen. Die Datenschutzbeauftragten in der Europäischen Union akzeptieren zwar, daß Rundfunk und Fernsehen im klassischen Sinne von diesem Richtlinienvorschlag nicht erfaßt werden, werden aber trotzdem die weitere Entwicklung in diesem Bereich genau beobachten, um Empfehlungen für eventuell notwendige spezifische Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat zu geben.

2. Art. 3 Betroffene Dienste

Das Verhältnis zwischen der zukünftigen allgemeinen Datenschutzrichtlinie (KOM(92) 422 endg. SYN 287) und dem Vorschlag für eine ISDNRichtlinie sollte im Text der ISDNRichtlinie klargestellt und der vorrangige Charakter der allgemeinen Richtlinie bekräftigt werden. Erwägungsgrund 9 sollte überarbeitet werden; die gegenwärtige Formulierung stimmt nicht mit den Regelungen des Art. 3 Nr. 1 überein.

Der geänderte Vorschlag für eine ISDNRichtlinie (Art. 3 Nr. 2) unterscheidet zwischen Telekommunikationsorganisationen und Diensteanbietern. Während Telekommunikationsorganisationen völlig von der Richtlinie erfaßt werden, gelten für die Diensteanbieter nur die Art. 4, 5, 6, 11, 14 und 16. Die Datenschutzbeauftragten sind der Auffassung, daß einige der übrigen Artikel ebenfalls auf Diensteanbieter angewandt werden sollten. Art. 3 sollte geändert werden, um dies klarzustellen. Die Unterscheidung zwischen Telekommunikationsorganisationen und Diensteanbietern ist nicht gerechtfertigt. Für den Benutzer macht es keinen praktischen Unterschied, ob seine Daten von einer Telekommunikationsorganisation oder einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen verarbeitet werden (unabhängig davon, ob diese besonders vertrauenswürdig sind oder nicht). Daher sollte ihm in beiden Fällen ein gleiches Schutzniveau gewährt werden.

Art. 3 Nr. 3 beschreibt die Situation, in der Dienste nicht durch digitale sondern durch analoge Netzwerke erbracht werden. Es ist zu begrüßen, daß die Mitgliedstaaten die Anwendung der Regelungen dieser Richtlinie auf Dienste, die in analogen Netzwerken erbracht werden, sicherstellen sollen, wo dies technisch möglich ist. Allerdings werden selbst in den Ländern, in denen die Digitalisierung der Netzwerke bereits fortgeschritten ist, überwiegend analoge Endgeräte an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen sein (vgl. Art. 12 Nr. 3 des ursprünglichen Vorschlags). Da diese Situation in den meisten Mitgliedstaaten für einige Zeit bestehen bleiben wird, ist es von Bedeutung, daß die vorgeschlagene Richtlinie hier genauso anwendbar ist wie bei Dienstleistungen, die über analoge Netzwerke erbracht werden. Dies könnte erreicht werden, indem die Worte "und Geräte" nach "Netzwerken" in Art. 3 Nr. 3 eingefügt werden.

Bezüglich der Voraussetzung "soweit technisch möglich" sollte bedacht werden, daß eine Reihe von Regelungen der Richtlinie unabhängig von technischen Grenzen angewandt werden können. Dies gilt besonders für Art. 11 bezüglich der Teilnehmerverzeichnisse. "Technische Unmöglichkeit" sollte daher nicht als eine Rechtfertigung zur Abweichung von diesen Regelungen akzeptiert werden. Dies sollte im Text der Nr. 3 entsprechend deutlich gemacht werden.

3.3. Art. 4 des ursprünglichen Vorschlags Zweckbindungsgebot/elektronische Profile

Art. 4 Nr. 1 des ursprünglichen Vorschlags enthielt eine Beschränkung für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Telekommunikationsorganisationen auf Telekommunikationszwecke (Zweckbindungsgebot). Die Streichung dieser Regelung im geänderten Vorschlag würde dazu führen, daß nur Art. 7 Buchstabe f des Entwurfs für eine allgemeine Datenschutzrichtlinie anwendbar wäre, der die Befugnis, personenbezogene Daten zu verarbeiten, auf alle Situationen ausdehnt, in denen die Verarbeitung "erforderlich ist zur Verwirklichung des Allgemeininteresses oder des berechtigten Interesses, das von dem Verantwortlichen der Verarbeitung oder von dem Dritten wahrgenommen wird, dem die Daten übermittelt werden, sofern nicht die Interessen des Betroffenen überwiegen." Dies scheint für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Telekommunikationsnetzen unzureichend und zu vage zu sein. Aufgrund der spezifischen Beschaffenheit digitaler Nachrichtenübermittlungssysteme sollte das besondere Zweckbindungsprinzip, das in Art. 4 Nr. 1 des ursprünglichen Vorschlags enthalten war, wieder in die ISDNRichtlinie aufgenommen werden. Das spezifische Zweckbindungsgebot wird an Bedeutung gewinnen, da die Telekommunikationsorganisationen ihre Aktivitäten in zunehmenden Maße diversifizieren. Das Zweckbindungsgebot sollte ebenso für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter gelten.

Art. 4 Nr. 2 des ursprünglichen Vorschlags verbot die Nutzung personenbezogener Daten, um elektronische Profile der Teilnehmer

zu erstellen oder einzelne Teilnehmer nach Kategorien zu sortieren. Diese Regelung ist im geänderten Vorschlag gestrichen worden.

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten sind der Auffassung, daß die Nutzung von Verbindungs und anderen personenbezogenen Daten über das Telekommunikationsverhalten einzelner Teilnehmer zur Erstellung von elektronischen Profilen prinzipiell verboten werden sollte. Die entsprechende Regelung der allgemeinen Datenschutzrichtlinie (Art. 16 Nr. 1 automatisierte Einzelentscheidungen) bietet in dieser Hinsicht wiederum keinen ausreichenden Schutz für den Teilnehmer. Entsprechend der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung sollte das Erstellen derartiger elektronischer Profile durch Telekommunikationsorganisationen nur mit der informierten Einwilligung des Teilnehmers erlaubt sein. Die Erbringung von Basisdiensten darf nicht verweigert werden, wenn der Teilnehmer nicht in die Erstellung eines elektronischen Profils einwilligt (vgl. Art. 7 § 3 des ursprünglichen Vorschlags).

4. Art. 5 des ursprünglichen Vorschlags Speicherung der übertragenen Inhaltsdaten

nach dem Ende der Übertragung

Der Vorschlag für eine allgemeine Richtlinie beantwortet die Frage, in welchem Ausmaß die übertragenen Informationen nach dem Ende der Übertragung von Telekommunikationsorganisationen oder Diensteanbietern gespeichert werden dürfen. Daher sollte Art. 5 Nr. 2 des ursprünglichen Vorschlags in einer modifizierten Form wieder aufgenommen werden. Die notwendige spezifische Regelung könnte wie folgt lauten:

"Die Inhalte der übertragenen Informationen dürfen nach Beendigung der Übertragung nicht von der Telekommunikationsorganisation gespeichert werden, es sei denn, dies ist aufgrund von Verpflichtungen erforderlich, die in den Mitgliedstaaten dem Gemeinschaftsrecht entsprechend gesetzlich vorgeschrieben sind."

5. Art. 7 des ursprünglichen Vorschlags Vertraulichkeit/Geheimhaltung der

Telekommunikation

Obwohl viele Mitgliedstaaten für die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Telekommunikation in ihrer nationalen Gesetzgebung gesorgt haben (einige sogar in ihren Verfassungen) ist es notwendig, dies in die ISDNRichtlinie aufzunehmen, um einen gemeinschaftsweiten Minimalstandard zu etablieren. Art. 7 Nr. 1 des ursprünglichen Vorschlags sollte daher in einer geänderten Version wieder aufgenommen werden, die wie folgt lauten könnte:

"Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, daß alle personenbezogenen Daten, die in Verbindung mit Telekommunikationsnetzen und diensten verarbeitet werden, vertraulich behandelt werden müssen."

Die Vertraulichkeit sollte ausdrücklich auf Verbindungsdaten erstreckt werden, die für die Beobachtung des einzelnen Teilnehmers genauso gut genutzt werden können wie Inhaltsdaten. Andererseits könnte es mehr Ausnahmen von der Vertraulichkeit von Verkehrsdaten geben, während der Inhalt der übertragenen Informationen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen Dritten bekanntgegeben werden darf (vgl. Art. 7 Nr. 2 des ursprünglichen Vorschlags).

6. Art. 5 Abrechnungsdaten

Die Datenschutzbeauftragten betonen nochmals, daß anonyme Zahlungsverfahren den Benutzern in der Europäischen Union als ein Basisdienst angeboten werden sollten. Der Teilnehmer sollte in die Lage versetzt werden, eine informierte Auswahlentscheidung bezüglich der Art der Abrechnung aus einer Reihe von Möglichkeiten einschließlich der Beschränkung auf die Summe der Gebühren zu treffen. Im Falle der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises sollte die Speicherung von Daten dem in Erwägungsgrund (10) niedergelegten Prinzip entsprechen, d.h. die Speicherung sollte auf den unbedingt für die Erbringung des Dienstes notwendigen Zeitraum beschränkt werden.

Art. 5 Nr. 1 sollte durch Hinzufügen der Worte "innerhalb der Telekommunikationsorganisation oder des Diensteanbieters" nach dem Wort "Daten" im letzten Satz klarer formuliert werden.

In Art. 5 Nr. 2 sollte das Wort "gesetzlich" gestrichen werden. Dies ist notwendig, da der Zeitraum, innerhalb dessen die Rechnung angefochten werden kann, auch vertraglich festgelegt sein könnte. Datenschutzfreundliche Auswahlmöglichkeiten ("privacy options"), wie sie gegenwärtig in den Niederlanden diskutiert werden, wo überhaupt keine Daten für einen längeren Zeitraum als für die Erstellung der Rechnung notwendig gespeichert werden (falls der Benutzer dies wünscht), sollten auch nach der ISDNRichtlinie erlaubt bleiben.

7. Art. 6 Verkehrsdaten

Art. 6 sollte wie folgt geändert werden:

"Verkehrsdaten zum Aufbau von Verbindungen, die personenbezogene Daten enthalten, müssen gelöscht werden, sobald ihre Speicherung nicht mehr für die Abrechnung oder andere vertraglich festgelegte Dienste erforderlich ist."

Die gegenwärtige Formulierung von Art. 6 im geänderten Vorschlag ist zu eng, weil Verkehrsdaten nicht nur in den Vermittlungsstellen der Telekommunikationsorganisationen gespeichert werden könnten. Andererseits ist die Formulierung "zur Bereitstellung des entsprechenden Dienstes" im Vergleich zu Art. 10 Nr. 2 des ursprünglichen Vorschlags nicht hinreichend präzise.

8. Art. 8 Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Art. 8 Nr. 1 sollte neu gefaßt werden, um ausdrücklich klarzustellen, daß der anrufende Teilnehmer (oder einzelne Benutzer) in der Lage sein sollte, die Anzeige seiner Rufnummer von seinem Endgerät aus in einfacher Weise in jedem Einzelfall zu unterdrücken, ohne daß die Einschaltung der Telekommunikationsorganisation, des Diensteanbieters oder irgendeines Dritten notwendig ist.

Art. 8 Nr. 2 bezieht sich nur auf Telekommunikationsorganisationen. Die Anwendung dieser Regelung sollte ebenfalls auf Diensteanbieter erstreckt werden.

Die Datenschutzbeauftragten in der Europäischen Union sind generell der Auffassung, daß die Speicherung der übermittelten Rufnummer durch den angerufenen Teilnehmer ohne entsprechende Information des Anrufers eine unfaire Datenverarbeitung darstellt.

In Bezug auf den letzten Satz von Art. 8 Nr. 3 gibt es gute Gründe dafür, die Möglichkeit der Beschränkung ankommender Verbindungen auf diejenigen, bei denen die Anzeige der Rufnummer des Anrufers nicht ausgeschlossen worden ist, privaten Einzelpersonen vorzubehalten. Kein Bürger sollte gezwungen werden, sich zu identifizieren, wenn er eine öffentliche Stelle anruft. Telekommunikationsorganisationen, die bisher überhaupt keine derartigen "blockblockingEinrichtungen" anbieten, sollten damit unter der zukünftigen europäischen Gesetzgebung fortfahren dürfen.

In Art. 8 Nr. 5 sollten die Worte "für den Teilnehmer, der diese Möglichkeit wahrnimmt," nach "kostenfrei" eingefügt werden.

9. Art. 11 Teilnehmerverzeichnisse

Die Datenschutzbeauftragten in der Europäischen Union unterstützen die in Art. 11 Satz 2 getroffene Regelung, die den Teilnehmer berechtigt, kostenfrei ohne Geschlechtsangabe oder überhaupt nicht ins Teilnehmerverzeichnis aufgenommen zu werden. Ein flexibleres System der Nichtaufnahme in Teilnehmerverzeichnissen, wie es in verschiedenen Mitgliedstaaten existiert, sollte erwogen werden (z.B. Nichtaufnahme in das Teilnehmerverzeichnis bei gleichzeitiger Erlaubnis für die Telekommunikationsorganisation oder den Diensteanbieter, die Telefonnummer auf Anfrage weiterzugeben). Diesen Mitgliedstaaten sollte wenigstens gestattet werden, ihre verschiedenen Grade der Nichtaufnahme in Verzeichnisse, die einen höheren Datenschutzstandard ausmachen, beizubehalten.

Art. 11 sollte für alle Arten von Teilnehmerverzeichnissen (konventionelle und elektronische (X500 etc.)) gelten. Dies sollte in der Regelung entsprechend klargestellt werden.

10. Art. 12 Überwachung der Kommunikation

Das Verhältnis zwischen Art. 12 Nr. 1 und Art. 12 Nr. 2 muß klargestellt werden. Nr. 1 scheint sich auf die Lizensierung von Abhöreinrichtungen oder anderen Einrichtungen zum Abfangen von Gesprächen auf einer gesetzlichen Basis zu beziehen. Nr. 2 scheint sich genereller auf das Abhören sowie die Weitergabe des Inhalts von Telefongesprächen zu beziehen. Beide Regelungen bedürfen der Klarstellung.

Im einzelnen sollte Nr. 2 nicht auf eine spezielle Technik ("auf Band gespeichert") beschränkt werden, die bald veraltet sein könnte. Sie sollte ebenso auf das Speichern auf Mikrochips und anderen Medien anwendbar sein.

Der Verweis in Art. 12 Nr. 2 sollte auf den gesamten Art. 9 ausgedehnt werden. Anderenfalls wäre die Aufzeichnung von Notrufen bei der Feuerwehr unter der europäischen Gesetzgebung illegal.

11. Art. 13 Unerbetene Anrufe

In Art. 13 Nr. 2 gibt es einen Unterschied zwischen der englischen Version auf der einen Seite und der französischen und der deutschen Version auf der anderen Seite. Die beiden letzteren beschränken die Anwendbarkeit dieser Ziffer auf die Übermittlung automatischer Ansagen auf "Werbung oder Verkaufsförderung/forschung" entsprechend Art. 13 Nr. 1. Diese Beschränkung fehlt im englischen Text ohne ersichtlichen Grund. Sie sollte auch in die englische Fassung aufgenommen werden. Sonst wäre es nicht möglich, automatische Telefaxnachrichten an Teilnehmer zu schicken, die darin nicht eingewilligt haben (vgl. Art. 13 Nr. 3).

12. Art. 16 Rechtsmittel und Ahndung

Art. 16 enthält nur eine Regelung bezüglich der Rechte des Einzelnen, die in der allgemeinen Datenschutzrichtlinie enthalten ist. Dies könnte zu rechtlichen Streitigkeiten darüber führen, ob andere ähnliche Regelungen der allgemeinen Richtlinie, besonders Art. 23 über die Haftung, im Telekommunikationskontext angewandt werden kann oder nicht. Um dies zu verhindern, sollte es entweder einen allgemeineren Verweis auf die entsprechenden Artikel in der allgemeinen Richtlinie geben oder sie sollten alle in die ISDNRichtlinie aufgenommen werden.

13. Art. 17 Arbeitsgruppe zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten

Art. 17 Nr. 2 bestimmt, daß die Arbeitsgruppe speziell für den Zweck dieser Richtlinie konstituiert werden wird.

Unabhängig davon, welchen Zwecken diese Regelung dienen soll, sind die europäischen Datenschutzbeauftragten der Auffassung, daß es den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte, selbst über die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe zu entscheiden. Art. 17 Nr. 2 sollte daher gestrichen werden.

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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